Schulgeldordnung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungswesens zum 01.01.2017 wurde das Einsenden von Belegen im Rahmen der Einkommenssteuerung an das Finanzamt entbehrlich. Das Evangelische Schulwerk erstellt daher keine Schulgeldbescheinigungen mehr. Geleistete Zahlungen können mit Kopien der Kontoauszüge belegt werden.

Schulgeldordnung für Schulen in Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

vom 10. Februar 2019 in der Fassung vom 14.November 2022 

Erhebung und Festsetzung des Schulgeldes

(1) An Schulen in Trägerschaft des Evangelischen Schulwerkes Hannover wird von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schüler/der Schülerin sowie volljährigen Schülern (Schulgeldpflichtige) als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB ein Schulgeld erhoben.

(2) Die Höhe des monatlichen Schulgeldes wird vom Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes nach Anhörung des Schulvorstandes festgesetzt. Eine Zustimmung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder des Schülers zur Änderung des Schulgeldes ist nicht erforderlich.

(3) Das Schulgeld beträgt ab dem 1. August 2023 pro Monat bei

• Grundschulen 65 € für das erste Kind und 50 € für das zweite Kind;

• Integrierten Gesamtschulen 70 € für das erste und 50 € für das zweite Kind;

• Gymnasien 70 € für das erste und 50 € für das zweite Kind.

(4) Ab dem dritten gemeinsamen Kind bei gleichzeitiger Beschulung an einer Schule in Trägerschaft des Schulwerkes wird kein Schulgeld erhoben. Eine Schulgeldreduzierung oder -befreiung wird jeweils beim ältesten Kind gewährt. (5) Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes besteht für das gesamte Schuljahr jeweils in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Schulverhältnis nach Erreichen eines Schulabschlusses endet. (6) Bei Aufnahme der Schülerin oder des Schülers während des laufenden Schulhalbjahres ermäßigt sich der Schulhalbjahresbetrag um ein Sechstel für jeden vor der Aufnahme abgelaufenen Monat.

Fälligkeit des Schulgeldes, Verfahren

(1) Das Schulgeld wird monatlich im Voraus erhoben. Es wird bis zum 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. In begründeten Einzelfällen können abweichende Zahlungsfristen vereinbart werden.

(2) Die Schulgeldzahlung erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren. Der Einzug erfolgt bis zum dritten Kalendertag eines jeden Monats.

(3) Sofern vom Lastschriftverfahren auf Wunsch der/des Schulgeldpflichtigen nicht Gebrauch gemacht wird, muss das Schulgeld bis zum dritten Kalendertag eines jeden Monats auf dem Schulgeldkonto eingehen. Bei Rücklastschriften, die der/die Schulgeldpflichtige zu vertreten hat, berechnet das Schulwerk die ihm in Rechnung gestellten Kosten. Gerät der/die Schulgeldpflichtige mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet das Schulwerk für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro, es sei denn, der/die Schulgeldpflichtige weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. 

Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung

(1) Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen ganz oder teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die zur Prüfung notwendigen Unterlagen unvollständig sind.

1. In vollem Umfang werden befreit:

a) Schulgeldpflichtige, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beziehen und

b) Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsordnung nicht übersteigt.

2. Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII nicht um mehr als 25 v.H. übersteigt, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 v.H. des vollen Schulgeldsatzes.

3. Des Weiteren kann das Schulgeld bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Antrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht erfüllt sind. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn der/die Schulgeldpflichtige auf Grund einer außergewöhnlichen Lage

a) für sich oder seine unterhaltsberechtigen Familienangehörigen zeitweise oder dauerhaft überdurchschnittliche Mehraufwendungen hat oder

b) vorübergehend in eine finanzielle Notlage gerät, die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.

Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, sind sie in Nummer 1 und 2 bezeichneten Einkommensgrenzen als Maßstab heranzuziehen.

(2) Der Antrag auf Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung oder Schulgeldstundung ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise an die Geschäftsstelle des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch – lutherischen Landeskirche Hannovers zu richten. Für den Antrag sind die Formulare aus der Anlage zu dieser Schulgeldordnung zu verwenden.

(3) Die Schulgeldbefreiung bzw. Schulgeldermäßigung wirken ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Sie gilt längsten falls bis zum Ende des laufenden Schuljahres (31. Juli), soweit nicht die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung bereits vorher entfallen sind. Für das folgende Schuljahr ist ein neuer Antrag zu stellen.

(4) Schulgeldpflichtige, die eine Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen, die die Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung berühren können, umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. Verstöße gegen diese Informationspflicht können zu einer nachträglichen Erhebung des Schulgeldes sowie Schadenersatzansprüchen des Schulwerkes führen und unter Umständen den Straftatbestand des Betruges oder des versuchten Betruges erfüllen.

(5) Für die Dauer eines vorübergehenden schulischen Auslandsaufenthaltes der Schülerin oder des Schülers von mehr als zwei bis zu zwölf Monaten wird kein Schulgeld erhoben. Wird für die Dauer des Auslandsaufenthaltes oder auch sonst ein Gastschüler oder eine Gastschülerin aufgenommen, so ist von den Gasteltern das Schulgeld für diesen oder diese zu zahlen. 

Inkrafttreten

(1) Der Schulträger ist berechtigt, diese Ordnung, insbesondere die Höhe des Schulgeldes mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Schulhalbjahres zu ändern.

(2) Die Schulgeldordnung in dieser Fassung tritt am 1. August 2023 in Kraft.