Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung
(1) Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen ganz oder teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die zur Prüfung notwendigen Unterlagen unvollständig sind.
1. In vollem Umfang werden befreit:
a) Schulgeldpflichtige, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beziehen und
b) Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsordnung nicht übersteigt.
2. Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze nach SGB XII nicht um mehr als 25 v.H. übersteigt, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 v.H. des vollen Schulgeldsatzes.
3. Des Weiteren kann das Schulgeld bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Antrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht erfüllt sind. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn der/die Schulgeldpflichtige auf Grund einer außergewöhnlichen Lage
a) für sich oder seine unterhaltsberechtigen Familienangehörigen zeitweise oder dauerhaft überdurchschnittliche Mehraufwendungen hat oder
b) vorübergehend in eine finanzielle Notlage gerät, die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.
Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, sind sie in Nummer 1 und 2 bezeichneten Einkommensgrenzen als Maßstab heranzuziehen.
(2) Der Antrag auf Schulgeldbefreiung, Schulgeldermäßigung oder Schulgeldstundung ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise an die Geschäftsstelle des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch – lutherischen Landeskirche Hannovers zu richten. Für den Antrag sind die Formulare aus der Anlage zu dieser Schulgeldordnung zu verwenden.
(3) Die Schulgeldbefreiung bzw. Schulgeldermäßigung wirken ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Sie gilt längsten falls bis zum Ende des laufenden Schuljahres (31. Juli), soweit nicht die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung bereits vorher entfallen sind. Für das folgende Schuljahr ist ein neuer Antrag zu stellen.
(4) Schulgeldpflichtige, die eine Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen, die die Voraussetzungen der Befreiung oder Ermäßigung berühren können, umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. Verstöße gegen diese Informationspflicht können zu einer nachträglichen Erhebung des Schulgeldes sowie Schadenersatzansprüchen des Schulwerkes führen und unter Umständen den Straftatbestand des Betruges oder des versuchten Betruges erfüllen.
(5) Für die Dauer eines vorübergehenden schulischen Auslandsaufenthaltes der Schülerin oder des Schülers von mehr als zwei bis zu zwölf Monaten wird kein Schulgeld erhoben. Wird für die Dauer des Auslandsaufenthaltes oder auch sonst ein Gastschüler oder eine Gastschülerin aufgenommen, so ist von den Gasteltern das Schulgeld für diesen oder diese zu zahlen.