Schulverfassung für die Paul-Gerhardt-Schule in Dassel
(Beschluss des Kuratoriums des Evangelischen Schulwerks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 25.3.2009)
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers übernimmt mit der Trägerschaft für die Paul-Gerhardt-Schule Verantwortung im öffentlichen Erziehungs- und Bildungsbereich. Ihr Verständnis von Bildung und Erziehung hat seinen Grund im Evangelium von Jesus Christus. Sie möchte deshalb Kindern und Jugendlichen ermöglichen, den Glauben an Jesus Christus zu bejahen, in ihm sprachfähig zu werden und zu bleiben.
Das pädagogische Handeln der Paul-Gerhardt-Schule ist bezogen auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule und orientiert sich dabei am Geist der Freiheit, Gerechtigkeit und Liebe und damit am christlichen Menschenbild. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche zu befähigen, Wissen und Kompetenzen herauszubilden, ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln und verantwortlich für sich selbst, andere Menschen und Gottes Schöpfung zu leben. Dem Religionsunterricht als Pflichtfach für alle Schüler und Schülerinnen kommt für die Orientierung am christlichen Menschenbild eine besondere Aufgabe zu. Schulgottesdienste, diakonisches Handeln und weitere Formen christlichen Lebens und Feierns sind grundlegender Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Paul-Gerhardt-Schule.
Auf die Gestaltung des Zusammenlebens in der Schulgemeinschaft wird in besonderer Weise Wert gelegt. Schüler und Schülerinnen sind gemeinsam mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Eltern für die Gestaltung der Schule als Lern- und Lebensort verantwortlich. Lernen und Leben an der Schule ist gekennzeichnet durch wechselseitige Anerkennung und Ermutigung, durch Respekt, Achtung und Rücksichtnahme gegenüber den Anderen, um so die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen.
Von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern wird erwartet, dass sie Ziele und Formen einer christlichen Erziehung und Bildung bejahen und in gemeinsamer Verantwortung miteinander verwirklichen wollen. Alle, besonders auch die Schüler und Schülerinnen, die an dieser Schule wirken, sind aufgefordert, diese Schule aktiv mit zu gestalten.
§ 1Schulform
Die Paul-Gerhardt-Schule ist ein Gymnasium.
§ 2 Rechtsstellung und Trägerschaft der Schule
(1) Die Paul-Gerhardt-Schule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Sie steht in der Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(2) Die Aufgaben des Schulträgers nimmt das Evangelische Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Paul-Gerhardt-Schule gemäß der Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Schulwerksordnung - SchWO) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(3) Die Paul-Gerhardt-Schule ist im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung. Leitung, Organisation und Verwaltung der Schule werden weiter durch die Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Schulträgerin geregelt.
(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin, die weiteren Mitglieder der Schulleitung, die Lehrkräfte, des Schulelternrates und der Klassenelternschaften, des Schülerrates und der Klassenschülerschaften sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schule nehmen ihre Aufgaben in der besonderen Verantwortung wahr, wie sie in der Präambel beschrieben ist.
§ 3 Evangelisches Profil und Schulprogramm
(1) Das evangelische Profil, wie es in der Präambel zum Ausdruck kommt, ist Grundlage des Bildungs- und Erziehungshandelns der Schule.
(2) Zum evangelischen Profil gehört die Kooperation auf unterschiedlichen Ebenen mit den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis Leine-Solling. Der Schulleiter oder die Schulleiterin berichtet auf Einladung in den Gremien des Kirchenkreises regelmäßig über die Arbeit der Schule. Vertreter oder Vertreterinnen der Schule können anlassbezogen in diesen Gremien mitarbeiten.
(3) Die Paul-Gerhardt-Schule legt in ihrem Schulprogramm die Grundsätze fest, nach denen sie ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm gibt Auskunft darüber, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen.
(4) Die Schule überprüft und bewertet regelmäßig den Erfolg ihrer Arbeit. Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch.
§ 4 Organe der Schule
(1) In der Schule wirken die Konferenzen, der Schulvorstand, der Schulleiter oder die Schulleiterin und die erweiterte Schulleitung als Organe zusammen.
(2) Im Übrigen gelten für die Konferenzen und den Schulvorstand die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes und die dazu ergangenen Erlasse in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen dieser Schulverfassung etwas anderes geregelt ist.
§ 5 Lehrkräftekonferenz
(1) Die an der Schule tätigen Lehrkräfte einschließlich der Schulpastoren und Schulpastorinnen, der pädagogischen Mitarbeitenden, der (Studien-) Referendare und (Studien-) Referendarinnen sowie (Lehramts-) Anwärter und (Lehramts-) Anwärterinnen bilden die Lehrkräftekonferenz.
(2) Die Lehrkräftekonferenz unterstützt die einzelne Lehrkraft und den Schulleiter oder die Schulleiterin bei der Erfüllung des Bildungs und Erziehungsauftrags der Schule. Sie berät über die bildungs und erziehungsbezogenen Angelegenheiten der Schule und unterbreitet Vorschläge an den Schulvorstand für das Leitbild und das Schulprogramm einschließlich des evangelischen Profils, zu dem ein Konzept für Gottesdienste und Andachten gehört,
den Schulvorstand für die Schulordnung,
den Schulvorstand für die Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
den Schulvorstand für die Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen sowie
die Schulleitung über das Fortbildungskonzept.
(3) Die Lehrkräftekonferenz entscheidet insbesondere über
das Konzept, um Schülerinnen und Schüler zu fördern und zu fordern,
die Grundsätze über die fachliche und pädagogische Gestaltung sowie die allgemeine Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und die Anwendung der Methoden und
die Förderung der Zusammenarbeit der Lehrkräfte bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts.
(4) Die Lehrkräftekonferenz kann ein Votum zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie weiterer Beförderungs- und Funktionsstellen der erweiterten Schulleitung gegenüber dem Schulvorstand abgeben.
(5) Die Lehrkräftekonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Klassenkonferenz
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz sind
der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und
die in der Klasse planmäßig tätigen Lehrkräfte, einschließlich der (Studien-) Referendare und (Studien-) Referendarinnen, sowie (Lehramts-) Anwärter und (Lehramts-) Anwärterinnen,
je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Eltern sowie der Schüler und Schülerinnen
Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3. darf jedoch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1. und 2. nicht übersteigen.
(2) Bei Entscheidungen über
Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
der Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurückführen und Überspringen
allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
Ordnungsmaßnahmen
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler und Schülerinnen der Stimme enthalten.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Klassenkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er oder ein anderes Mitglied der Schulleitung an den Klassenkonferenzen zum Schulhalbjahr und Schuljahresende (Zeugniskonferenzen) an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz in allen Fällen übernehmen. In den übrigen Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Konferenz über Ordnungsmaßnahmen (§17) führt der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin den Vorsitz.
(4) Die Aufgaben und das Verfahren der Klassenkonferenz ergeben sich aus entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Fachkonferenz
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachkonferenz sind
die in dem jeweiligen fachlichen Bereich tätigen Lehrkräfte, einschließlich der (Studien-) Referendare und (Studien-) Referendarinnen, sowie (Lehramts-) Anwärter und (Lehramts-) Anwärterinnen, und
je bis zu drei Vertreter oder Vertreterinnen der Eltern sowie der Schüler und Schülerinnen, deren Gesamtzahlen um ein Mitglied unter der Zahl der Mitglieder nach Nummer 1 liegen muss.
Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2. darf jedoch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1. nicht übersteigen.
Beratende Mitglieder sind die weiteren Lehrkräfte entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den Vorsitz führt die Lehrkraft, die von dem Schulleiter oder der Schulleiterin damit beauftragt worden ist. Die Fachkonferenz kann hierzu einen Vorschlag machen.
(3) Die Aufgaben und Verfahren der Fachkonferenz ergeben sich aus den Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Schulvorstand
(1) An der Paul-Gerhardt-Schule besteht ein Schulvorstand.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Schulvorstandes sind
der Schulleiter oder die Schulleiterin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
ein weiteres Mitglied der Schulleitung und neun Lehrkräfte,
fünf Elternvertreter,
fünf Schülervertreter sowie
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreises Leine-Solling.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden von der Lehrkräftekonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 vom Schulelternrat, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 vom Schülerrat und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5 vom Kirchenkreisvorstand jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Vertreter und Vertreterinnen nach Nummern 3 und 4 sollen in der Regel Mitglied einer Kirche sein. Für die Vertreter und Vertreterinnen nach den Nummern 2 bis 4 werden jeweils mindestens zwei Vertreter oder Vertreterinnen gewählt.
(3) Auf Beschluss des Schulvorstandes nimmt der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin, sofern er oder sie nicht Mitglied nach Absatz 2 Satz 2 ist, sowie ein Mitglied der Mitarbeitervertretung an den Sitzungen des Schulvorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen Schulwerks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers kann an den Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Er oder sie erhält die Einladung und alle Unterlagen zu den Sitzungen.
(5) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Gäste eingeladen werden.
(6) Die Sitzungen des Schulvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schulvorstand kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise in nicht öffentlicher Sitzung beschließen. Er tagt auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Bedarf, mindestens aber einmal pro Schulhalbjahr. Eine Sitzung kann auch von drei Mitgliedern des Schulvorstandes bei Nennung des Tagesordnungspunktes beantragt werden.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin.
(8) Der Schulvorstand kann sich eine Ordnung geben.
§ 9 Aufgaben und Beteiligung des Schulvorstandes
(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen zur Qualität der Arbeit der Schule.
(2) Der Schulvorstand entscheidet über
die Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Stundenpläne und der Klasseneinteilung,
das Leitbild und das Schulprogramm einschließlich des evangelischen Profils, zu dem ein Konzept für Gottesdienste und Andachten gehört, sowie ggf. über die Änderungsvorgaben auf Beschluss des Kuratoriums des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
die Schulordnung auf Vorschlag der Lehrkräftekonferenz,
den Schulentwicklungsprozess und die Evaluation innerhalb des Verantwortungs-bereiches der Schule,
die Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung auf Vorschlag der Lehr-kräftekonferenz,
die Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungs-überprüfungen auf Vorschlag der Lehrkräftekonferenz,
die Grundsätze für die Durchführung von Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalten, Wandertagen und Exkursionen,
die Einrichtung von Teilkonferenzen und Ausschüssen,
Anträge der Fachkonferenzen,
unterrichtsfreie Tage in Einzelfällen und die allgemeine Terminplanung,
die Regelungen für die Durchführung der Elternsprechtage und der Schülersprechtage,
das Förder- und Forderkonzept auf Vorschlag der Lehrkräftekonferenz,
die Ausgestaltung der Stundentafel,
die Grundsätze der Schulpartnerschaften,
Vorschläge zur Ausgestaltung und Ausstattung der Schulanlagen und
den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmittel,
den Vorschlag an das Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters, der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters sowie der Funktionsstellen der erweiterten Schulleitung,
im Übrigen über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Der Schulvorstand ist in allen wichtigen Fragen der Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers anzuhören.
§ 10 Schulleitung
(1) Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätsentwicklung und –sicherung trägt der Schulleiter oder die Schulleiterin. Handlungsleitend sind dabei die Verfassung, das evangelische Profil und das Schulprogramm der Schule.
(2) Die Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat die Haushaltsmittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden, zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Rechnung zu legen.
(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin sucht in Abstimmung mit dem Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers den Dialog mit den Trägern und Verantwortlichen für die kommunalen und privaten Schulen über die pädagogische und inhaltliche Weiterentwicklung von Schulen und fördert die Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Schule und den übrigen Schulen vor Ort.
(5) Die erweiterte Schulleitung besteht aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin, dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin sowie ggf. den Inhaberinnen und Inhabern von Funktionsstellen mit Schulleitungsaufgaben. Der Schulleiter oder die Schulleiterin legt die Aufgabenbereiche innerhalb der kollegialen Schulleitung fest.
§ 11 Besetzung der Leitungsstellen
Für die Besetzung der Stellen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der weiteren Funktionsstellen gilt das folgende Besetzungsverfahren. Das Landeskirchenamt beruft den Schulleiter oder die Schulleiterin und den stellvertretenden Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin; das Kuratorium des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers kann dem Landeskirchenamt einen Vorschlag unterbreiten. Bei den übrigen Funktionsstellenbesetzungen entscheidet und beruft das Kuratorium nach Maßgabe der Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Der Schulvorstand kann dem Kuratorium in den Fällen nach Satz 2 und 3 einen Vorschlag unterbreiten. Neu eingestellte Schulleiter oder Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und stellvertretende Schulleiterinnen müssen evangelischer Konfession sein.
§ 12 Elternvertretung
An der Paul-Gerhardt-Schule besteht eine Elternvertretung. Für sie gilt der Fünfte Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Elternvertretung gibt sich eine Ordnung. Die gewählten Elternvertreter und Elternvertreterinnen im Schulvorstand sollten Mitglied einer Kirche sein.
§ 13 Schülervertretung
An der Paul-Gerhardt-Schule besteht eine Schülervertretung. Für sie gilt der Vierte Teil, vierter Abschnitt, des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Schülervertretung kann sich eine Ordnung geben. Die gewählten Schülervertreter und Schülervertreterinnen im Schulvorstand sollten Mitglied einer Kirche sein.
§ 14 Schulvertrag
(1) Die Aufnahme in die Paul-Gerhardt-Schule wird beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin schriftlich beantragt. Über die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin nach den Aufnahmegrundsätzen für die Paul-Gerhardt-Schule.
(2) Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler oder der Schülerin und der Paul-Gerhardt-Schule ist ein Schulvertrag. Mit dem Schulvertrag erkennen der Schüler oder die Schülerin und ihre Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit der Schüler oder die Schülerin, die für die Paul-Gerhardt-Schule erlassenen Ordnungen an.
§ 15 Schulgeld
(1) Die Paul-Gerhardt-Schule erhebt gemäß einer vom Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers erlassenen Schulgeldordnung Schulgeld.
(2) Das Schulgeld kann auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beim Evangelischen Schulwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ermäßigt oder erlassen werden. Das Nähere regelt die Schulgeldordnung.
§ 16 Beendigung des Schulvertrages
Der Schulvertrag endet mit der Entlassung aus der Schule nach Erreichen eines Schulabschlusses, bei Schulwechsel, wenn der Schüler oder die Schülerin nach den für die Schule geltenden Zeugnis-, Versetzungs- oder Prüfungsordnungen die Schule verlassen muss, bei Verweisung von der Schule oder durch Kündigung.
§ 17 Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungsmittel können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Über Ordnungsmaßnahmen beschließt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder eines von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedes der Schulleitung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen.
(1) Diese Schulverfassung tritt am 26.3.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulverfassung vom 31. Juli 2001 außer Kraft.
(2) Die Mitglieder der bisherigen Konferenzen bleiben bis zur Bildung der Konferenzen nach dieser Schulverfassung im Amt.